Berthold Lambers
Franz-Josef Ostendorf

Baulasten

Sie können als Grundstückseigentümer bei Ihrem Bauvorhaben die vorgeschriebenen Grenzabstände nicht einhalten? Sie wollen Grundstücke vereinigen oder teilen, aber Ihr Grundstück liegt nicht unmittelbar an einer öffentlichen Straße?

So muss eine öffentlich rechtliche Verpflichtungserkläung der/des Grundstückseigentümer/s zu einem sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen verfasst werden, die sog. Baulast.

Wir als Ihr Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur informieren Sie über die notwendigen Schritte. Wir stellen Ihnen den Lageplan zur Eintragung der Baulast bereit. Zudem sind wir seit 2002 dazu befugt, Ihren Antrag zur Eintragung der Baulast öffentlich beglaubigen zu lassen. Die Baulast wird durch Eintragung in das Baulastenverzeichnis bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtswirksam.

Des weiteren nimmt das Büro am automatischen Abrufverfahren für elektronisch geführte Grundbücher in Niedersachsen teil. Dieser Zugang steht gemäß der Grundbuchordnung zunächst ausschließlich Behörden, Notaren und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren offen.

Baulast
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